BGH zur Beweiswürdigung bei streitigem Umfang einer verlorenengegangenen Sendung

BGH, Urteil vom 12.06.2014 – I ZR 50/13

Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des vom Anspruchsteller behaupteten Umfangs einer verlorengegangenen Sendung anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu bilden. Dabei sind nicht nur vorgelegte Lieferscheine und dazu korrespondierende Rechnungen, sondern alle Umstände, die für oder gegen den vom Kläger vorgetragenen Umfang sprechen – gegebenenfalls nach einer Beweiserhebung – zu berücksichtigen. Eine Beweiserleichterung aufgrund der Grundsätze zum Anscheinsbeweis kommt ihm insoweit nicht zugute.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen des Verlustes von Transportgut Schadensersatz sowie die Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten.

Die Parteien schlossen am 23. März 2011 einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Transportleistungen durch die Beklagte. Mit Hilfe einer der Klägerin von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software war die Klägerin in der Lage, Einlieferungslisten für Paketsendungen zu erstellen, die anschließend per Datenfernübertragung an die Beklagte übermittelt werden konnten. Auf einer Einlieferungsliste konnten bis zu 999 Pakete aufgelistet werden. Zudem hatte die Klägerin nach § 5 des Rahmenvertrags die Möglichkeit, für jedes Paket eine „Transportversicherung 2.500 €“ abzuschließen. Sofern die Klägerin davon Gebrauch machte, waren Güterschäden (Verlust und Beschädigung) bis zur Versicherungssumme von 2.500 € je Sendung versichert. Beim Abschluss einer solchen Versicherung fungierte die Beklagte als Versicherungsnehmerin, während die Klägerin die Stellung als Versicherte innehatte.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 8. April 2011 mit der Beförderung einer aus mehreren Paketen bestehenden Sendung von ihrem Unternehmenssitz in Nordhorn/Niedersachsen zu einer in Düsseldorf ansässigen Empfängerin.

Die Klägerin hat behauptet, dem Abholfahrer der Beklagten seien insgesamt 27 Pakete zum Transport übergeben worden, von denen lediglich 18 bei der Empfängerin abgeliefert worden seien. Sie habe für die Durchführung des Auftrags 19 Einlieferungslisten an die Beklagte gesandt, von denen 18 jeweils nur ein Paket ausgewiesen hätten. Die weitere Liste habe neun Pakete enthalten. Der Abholfahrer der Beklagten habe alle 19 Listen unterschrieben. Die Empfängerin des Gutes habe den der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag wegen der Unvollständigkeit der Sendung storniert und die Teillieferung von 18 Paketen an sie, die Klägerin, zurückgesandt. In den neun verlorengegangenen Paketen habe sich Jeans-Bekleidung im Gesamtwert von 22.536,60 € befunden.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 22.500 € (9 x 2.500 €) nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 911,80 € in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat behauptet, an ihren Abholfahrer seien lediglich 18 Pakete zur Beförderung übergeben worden.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 22.485 € sowie hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruchs stattgegeben und das Freistellungsbegehren in voller Höhe für begründet erachtet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 und 3 HGB verneint, weil es der Klägerin nicht gelungen sei, den von ihr behaupteten Inhalt der neun verlorengegangenen Pakete zu beweisen. Dazu hat es ausgeführt:

Es sei davon auszugehen, dass insgesamt neun Pakete während der Obhutszeit der Beklagten in Verlust geraten seien. Nach Anscheinsbeweisgesichtspunkten sei eine Übernahme von insgesamt 27 Paketen durch die Beklagte zugrunde zu legen, während unstreitig nur 18 Pakete bei der Empfängerin abgeliefert worden seien.

Der Klägerin sei es jedoch nicht gelungen, den von ihr behaupteten Inhalt der in Verlust geratenen neun Pakete nachzuweisen. Zugunsten der Klägerin streite zwar aufgrund der Handelsrechnungen zunächst ein Anscheinsbeweis in Bezug auf den Inhalt der in Rede stehenden neun Pakete. Dieser Anscheinsbeweis sei jedoch erschüttert. Zum einen bestünden Ungereimtheiten bezüglich des der streitgegenständlichen Lieferung angeblich zugrundeliegenden Handelsgeschäfts zwischen der Klägerin und der Empfängerin der Ware. Darüber hinaus ergäben sich nicht unerhebliche Zweifel am behaupteten Inhalt sämtlicher Pakete aus dem Umstand, dass die zurückgesandten 18 Pakete ausweislich der DPD-Einlieferungsliste vom 11. April 2011 extrem unterschiedliche Gewichte aufwiesen. Mit sonstigen Mitteln habe die Klägerin den Beweis für die von ihr aufgestellte Behauptung über den Inhalt der verlorengegangenen Pakete nicht erbracht.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den von ihr behaupteten Inhalt der neun verlorengegangenen Pakete nicht bewiesen, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte für die in Rede stehenden Verluste von Transportgut grundsätzlich nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 HGB haftet. Gemäß § 425 Abs. 1 HGB hat der Frachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust des Gutes entsteht, wenn das Schadensereignis zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt.

Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass dem Abholfahrer der Beklagten am 8. April 2011 27 Pakete zur Beförderung an die in Düsseldorf ansässige Empfängerin übergeben und davon bei der Empfängerin – unstreitig – nur 18 Pakete abgeliefert wurden. Dementsprechend ist auch im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass neun Pakete während des Obhutszeitraums der Beklagten verlorengegangen sind.

2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es nicht gelungen, den von ihr behaupteten Inhalt der neun in Verlust geratenen Pakete zu beweisen.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für den behaupteten Inhalt der neun verlorengegangenen Pakete streite zugunsten der Klägerin ein Anscheinsbeweis. Dieser sei jedoch erschüttert, ohne dass die Klägerin mit sonstigen Mitteln Beweis für die von ihr aufgestellte Behauptung über den Inhalt der Pakete erbracht hätte.

Es sei unerklärlich, weshalb die Empfängerin die abgelieferten 18 Pakete bereits am Tag ihrer Ankunft wieder an die Klägerin zurückgesandt habe, ohne abzuwarten, ob die fehlenden neun Pakete eventuell noch an einem der nächsten Tage ankämen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Aussage eines Mitarbeiters der Empfängerin, dass unvollständige Warenlieferungen zunächst einige Tage liegen blieben, um abzuwarten, ob der Rest sich noch einfinde. Ebenso sei unverständlich, weshalb der als Zeuge benannte Mitarbeiter B. der Empfängerin unter dem 12. April 2011 eine Falschlieferung unter Hinweis auf ein Lieferdatum vom 9. April 2011 (Samstag) beanstandet habe, obwohl die 18 bei der Empfängerin angekommenen Pakete unstreitig erst am 11. April 2011 abgeliefert worden seien. Völlig unerklärlich seien zudem die unterschiedlichen Gewichtsangaben (von 6,2 kg bis 28,88 kg) zu den zurückgesandten 18 Paketen auf der DPD-Einlieferungsliste vom 11. April 2011. Soweit die Klägerin dazu erklärt habe, die verschiedenen Jeans-Modelle hätten aus unterschiedlich schweren Jeans-Stoffen bestanden, könne dies angesichts einer Gewichtsdifferenz von zum Teil mehr als 20 kg nicht überzeugen. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel, dass die zurückgesandten 18 Pakete die von der Klägerin behaupteten Jeans-Waren enthalten hätten, was dazu führe, dass sich entsprechende Zweifel auch in Bezug auf den Inhalt der neun abhandengekommenen Pakete ergäben.

b) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Verlustes von Transportgut (Bekleidung) einen Schadensersatzanspruch gemäß § 425 Abs. 1 HGB geltend. Sie muss daher substantiiert darlegen und, da die Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin insoweit bestritten hat, auch beweisen, dass das Gut, für das sie Ersatz beansprucht, während der Obhutszeit der Beklagten abhandengekommen und wie hoch der dadurch eingetretene Schaden ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 – I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404; Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 14/11, TranspR 2013, 192 Rn. 13 = RdTW 2013, 201 zu Art. 17 CMR, mwN; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 425 HGB Rn. 47; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 425 Rn. 34). Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands. Die Frage, ob der Schadensersatz verlangende Kläger den ihm obliegenden Beweis geführt hat, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, insbesondere nach § 286 ZPO zu beurteilen (BGH, TranspR 2013, 192 Rn. 13; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – I ZR 115/12, TranspR 2013, 433 Rn. 30 = RdTW 2013, 447; Helm, Frachtrecht II, CMR, Art. 17 Rn. 46). Die richterliche Überzeugung davon, dass sich in den verlorengegangenen Paketen Waren in dem von der Klägerin behaupteten Umfang befanden, setzt einen Grad an Gewissheit voraus, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl.

BGH, Urteil vom 4. November 2003 – VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778 = VersR 2004, 118; BGH, TranspR 2013, 433 Rn. 30).

bb) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass im Streitfall hinsichtlich der Höhe des von der Klägerin behaupteten Schadens die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien Streit darüber, ob alle Waren, für deren Verlust die Klägerin Ersatz beansprucht, überhaupt in die Obhut der Beklagten gelangt sind. Für diese Frage kann – anders als das Berufungsgericht unter Hinweis auf frühere Senatsrechtsprechung angenommen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 – I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159; Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 9/05, TranspR 2006, 394, 395 = VersR 2007, 564) – nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 26. April 2007 – I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Rn. 14; Urteil vom 20. September 2007 – I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Rn. 33).

Nach der neueren Senatsrechtsprechung unterliegt der Beweis für den Umfang und den Wert einer verlorengegangenen Sendung stets der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 2. April 2009 – I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Rn. 24; Urteil vom 29. Oktober 2009 – I ZR 191/07, TranspR 2010, 200 Rn. 31; BGH, TranspR 2013, 192 Rn. 16). Dies zwingt den Anspruchsteller zur Erbringung des Vollbeweises. Eine Beweiserleichterung aufgrund der Grundsätze zum Anscheinsbeweis kommt ihm dabei nicht zugute. Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung daher anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondierenden Rechnungen, zu bilden. Dafür ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Sendungsumfangs vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Inhalts einer Sendung auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der beklagte Frachtführer dagegen keine substantiierten Einwände erhebt (BGH, TranspR 2008, 163 Rn. 34 f.; TranspR 2013, 192 Rn. 16 mwN). Umstände, die für oder gegen den vom Anspruchsteller behaupteten Umfang einer verlorengegangenen Sendung sprechen, sind – gegebenenfalls nach einer Beweiserhebung – zu berücksichtigen.

cc) Die Revision rügt mit Erfolg, dass dem Berufungsurteil nicht entnommen werden kann, ob das Berufungsgericht eine den Anforderungen des § 286 ZPO genügende Würdigung aller Umstände des Streitfalls vorgenommen hat.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein zugunsten der Klägerin streitender Anscheinsbeweis erschüttert sei. Es hat dabei nur Umstände berücksichtigt, die nicht dem Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern der Sphäre der Empfängerin zuzurechnen sind. Die Revision beanstandet mit Recht, dass es an einer tragfähigen Begründung für die Annahme des Berufungsgerichts fehlt, vor allem aus den unterschiedlichen Gewichtsangaben in der DPD-Einlieferungsliste zu den von der Empfängerin zurückgesandten 18 Paketen ergäben sich Zweifel an dem von der Klägerin behaupteten Inhalt der neun abhandengekommenen Pakete. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, die Pakete seien weder von ihr vor der Versendung am 8. April 2011 noch von der Empfängerin bei der Rücksendung gewogen worden. Die Gewichte würden üblicherweise nur grob geschätzt. Eine genaue Gewichtsangabe sei nicht erforderlich gewesen, da es sich nur um Pakete gehandelt habe, die bis zu 31,5 kg hätten wiegen dürfen. Für die Beförderung solcher Pakete stelle die Beklagte 3,30 € netto zuzüglich Transportversicherung in Rechnung. Ob Mitarbeiter der DPD die 18 Pakete bei der Rücksendung gewogen oder aber die Gewichte ebenfalls nur geschätzt hätten, könne sie, die Klägerin, nicht sagen. Die Beklagte hat ebenfalls nicht vorgetragen, dass die 18 Pakete vor ihrer Rücksendung an die Klägerin gewogen wurden und die Gewichtsangaben in der DPD-Einlieferungsliste daher auf einer konkreten Feststellung der Paketgewichte beruhten. Wie es zu den differierenden Gewichtsangaben in der Einlieferungsliste gekommen ist, ist vielmehr ungeklärt geblieben. Damit steht auch nicht fest, dass die Gewichtsangaben der Klägerin unzutreffend sind. Diesen Umstand durfte das Berufungsgericht daher nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigen.

Auch aus den weiteren vom Berufungsgericht angeführten „Ungereimtheiten“, die alle der Sphäre der Empfängerin zuzurechnen sind, können nicht ohne weiteres Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zum Umfang der abhandengekommenen Waren hergeleitet werden. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die Rücksendung der 18 Pakete schon am Tag ihrer Ankunft unerklärlich sei, hätte es diesen Umstand nicht ohne Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen B. zum Nachteil der Klägerin verwerten dürfen. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, es sei unverständlich, weshalb der als Zeuge benannte Mitarbeiter B. der Empfängerin unter dem 12. April 2011 eine Falschlieferung unter Bezugnahme auf ein Lieferdatum 9. April 2011 beanstandet habe, obwohl die streitgegenständliche Lieferung der 18 Pakete unstreitig erst am 11. April 2011 erfolgt sei. Nach dem Vortrag der Klägerin hätte der Mitarbeiter B. der Empfängerin im Falle seiner Vernehmung plausibel erklären können, wie es zu den vermeintlichen „Ungereimtheiten“ gekommen ist.

Die Revision weist auch mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht sich mit den von der Klägerin zum Schadensnachweis vorgelegten Dokumenten hätte befassen und dabei entweder die Senatsrechtsprechung berücksichtigen müssen, wonach bei der Versendung von Paketen eine in Täuschungsabsicht vorgenommeine Fehlbestückung durch den Verkäufer oder seine Bediensteten im Allgemeinen eher unwahrscheinlich ist, weil nicht vorausgesehen werden kann, ob gerade dasjenige Paket verlorengeht, das nur unzureichend bestückt wurde (BGH, TranspR 2013, 192 Rn. 19), oder darlegen müssen, warum im Streitfall Besonderheiten im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit eines Verlustes gelten, die für eine andere Würdigung sprechen.

III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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